Per 01.01.2019 verwirkt der Anspruch auf Verrechnungssteuer trotz fehlender Deklaration nicht mehr, sofern nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Folgende zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Nachdeklaration muss vor Abschluss eines Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahrens erfolgen und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung darf nicht vorsätzlich gewesen sein. Die Frist zur Einreichung des Antrages auf Rückerstattung bleibt unverändert und richtet sich nach Art. 32 des Verrechnungssteuergesetzes.