Gesetzesrevision und Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 2021 gelten ab 1. Januar 2024. Damit tritt auch eine Änderung zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) in Kraft. Prüfen Sie jetzt Ihre Vorsorgesituation!

Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie in weiteren Verordnungen geregelt.

Konkret regeln sie diese drei Bereiche:

Ausgleichsmassnahmen
Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangs- generation) werden präzisiert. Dies be- trifft den Rentenzuschlag beim Erreichen des Referenzalters (auch bei Teilrenten) sowie die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug. Die Kürzungssätze werden nach drei Einkommensklassen abgestuft.

Flexibler Altersrücktritt

Die monatlichen Kürzungssätze bei Vor- bezug der Rente werden präzisiert. Auch die Abschaffung des Aufschubs bei der Altersleistung aus der 2. Säule wird prä- ziser gefasst (siehe hierzu auch Beitrag: Bezug von Freizügigkeitsleistungen wird eingeschränkt).

Arbeiten über das Referenzalter hinaus

Die Bestimmungen zum Verzicht auf den Freibetrag sowie die einmalige Möglich- keit, die Rente neu berechnen zu lassen, werden geregelt. Mit AHV-Beiträgen auf Erwerbseinkommen, das nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird, können sowohl Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen werden.