I. Umfang und Ausführung des Auftrages
1. Für den Umfang der vom Beauftragten zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.
3. Der Beauftragte wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit er nicht offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt.
4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
II. Verschwiegenheitspflicht
5. Der Beauftragte ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
III. Mitwirkung Dritter
6. Zur Ausführung des Auftrages ist der Beauftragte berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie Unternehmen beizuziehen (Recht zur Substitution).
7. Dritte unterstehen ebenfalls der Verschwiegenheit.
IV. Mängelbeseitigung
8. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
V. Haftung
9. Der Beauftragte haftet für eigenes sowie für das Verschulden als Erfüllungsgehilfen.
10. Der Beauftragte haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR).
VI. Pflichten des Auftraggebers
11. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
12. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beauftragten beeinträchtigen könnte.
VII. Bemessung der Vergütung
13. Das Honorar wird individuell vereinbart.
14. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die Honorarvorschläge von Treuhand SUISSE massgebend.
15. Dem Beauftragten und dem Auftraggeber steht es frei, die Honorarkommission der zuständigen Sektion oder die Standeskommission von Treuhand SUISSE anzurufen.
VIII. Beendigung des Vertrages
16. Der Vertrag endet durch die Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf.
17. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Widerruf zur Unzeit hat Schadenersatzpflicht zur Folge.
18. Bei Widerruf des Vertrages durch den Beauftragten sind zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
IX. Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten
19. Der Beauftragte hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Beauftragte den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
20. Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die der Beauftragte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftrag- geber oder für ihn erhalten hat.
X. Anzuwendendes Recht
21. Für den Auftrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
XI. Gerichtsstand
22. Gerichtsstand ist der Ort des Beauftragten.