Hängt in Ihrem Wohnzimmer ein «Giacometti» oder ein Aquarell mit dem Pinselstrich Ihrer Tante? Je nachdem zählen die «Kunstwerke» zu Ihrem steuerbaren Vermögen und sind in der Steuererklärung zu deklarieren.

Im Grundsatz ist der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von der Vermögenssteuerpflicht ausgenommen. Für Kunstwerke als Bestandteile einer Wohnungseinrichtung ist jedoch genauer anzuschauen, ob diese zu versteuern sind oder eben nicht.

Ein erster Hinweis ist, ob ein Kunstwerk zur Ausstattung der Wohnung oder zwecks Kapitalanlage, bzw. zur Ergänzung einer Sammlung angeschafft wurde und ob allenfalls eine gesonderte Versicherung abgeschlossen wurde. Gemälde, die in der Wohnung aufgehängt sind, erfüllen – ebenso wie regelmässig getragene Uhren oder Schmuckgegenstände – eine Voraussetzung der Steuerbefreiung. Aber auch in diesem Falle muss weiter geprüft werden, ob sich der Wert des Objektes im Bereiche des Üblichen bewegt oder diesen übersteigt. Dabei müssen die Lebens- und Vermö-gensverhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Schliesslich ist auch massgebend, ob sich das Objekt zur Kapitalanlage eignet oder nicht.

Im sogenannte «Giacometti-Urteil» hat der Kanton Zürich die beschriebenen klassischen Abgrenzungskriterien zwischen steuerfreiem Hausrat und einem steuerpflichtigen Kunstwerk angewendet. Aus diesem Urteil hat sich in der Zwischenzeit die zürcherische Einschätzungspraxis entwickelt, dass ein Kunstwerk mit einem Verkehrswert ab CHF 150’000 nicht mehr als übliche Wohnungseinrichtungen gelten und deshalb von der Vermögenssteuer erfasst werden. Der Kanton St.Gallen wendet für den gesamten Hausrat und für sämtliche Gebrauchsgegenstände die Steuerfreiheit an und begründet das mit Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung einer Besteuerung und im bescheidenen Steueraufkommen. Im Kanton Thurgau gehören Vermögensgegenstände und Sammlungen nicht zum Hausrat, wenn ihr Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder sie geeignet sind, erhebliche Wertzuwachsgewinne zu erzielen. In diesem Falle werden sie von der Vermögenssteuer erfasst.

Das Aquarell mit dem Pinselstrich Ihrer Tante hat wohl hauptsächlich einen ideellen Wert und ist damit von der Vermögenssteuer ausgenommen. Hängt aber ein Giacometti in der guten Stube, müssen genauere Abklärungen getroffen werden.