Neu ist die Ausschüttung von verdeckten Kapitaleinlagen auch ohne gesonderte Verbuchung von der Einkommenssteuer befreit.

Mit seinem Entscheid vom 17. März 2023 korrigiert das Bundesgericht eine Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bisher war die Ausschüttung von verdeckten Kapitaleinlagen nur dann von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie auf einem gesonderten Konto verbucht wurde. Neu gilt diese Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 3 DBG auch für Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, die in den Büchern der empfangenden Gesellschaft nicht oder nicht zum wirklichen Wert ausgewiesen werden.